Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Spezial und Tiefbau der Firma Wörner Bau GmbH, Zum Degenhardt 33, 88662 Überlingen, nachfolgend Auftragnehmer genannt, gelten für sämtliche Auftrags- und übrigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, und zwar auch für zukünftige Leistungs- und Vertragsverhältnisse. Der Auftraggeber erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer durch Auftragserteilung als allein verbindlich an. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch widersprochen. Sie werden auch von dem Auftragnehmer dann nicht anerkannt, wenn der Auftraggeber seine allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung übersendet und nach Eingang des Auftrags die Auftragnehmer den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, §13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Annahme

  1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Arbeitsaufnahme des Auftragnehmers oder deren Unterbeauftragten wirksam. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen bezüglich der Auftragsbestätigung vor, soweit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen (Lohnsteigerungen o.ä.) oder Risikoerhöhungen eintreten.
  2. Mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wird mit dem Auftraggeber die Ausführung der Auftragsarbeiten nach VOB neueste Fassung, Teil B. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Teile B und C der VOB in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB wird ein Werkvertrag nach BGB vereinbart. Ein Vertragsangebot, das dem Auftragnehmer durch einen Auftraggeber nach §13 unterbreitet wird, gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt.

§ 3 Fristen, Termine

  1. Vom Auftragsnehmer benannte Ausführungszeiten, – fristen und -termine sind unverbindlich freibleibend, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt schriftlich und ausdrücklich die Verbindlichkeit. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände unmöglich, die nicht durch die Auftragnehmer zu verantworten sind, wird der Zeit- und Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung und/oder Unmöglichkeit gehemmt. Im Falle einer unangemessen langen Unterbrechung und/oder gänzlicher Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, sofern die Durchführung des Auftrages unzumutbar ist. Gleiches gilt auch im Falle von Ereignissen, die auf höhere Gewalt beruhen. Dabei stehen der höheren Gewalt alle Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Ausführung des Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, beispielsweise durch hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege, unabhängig davon, ob diese Umstände beim Auftragnehmer oder einem Subunternehmer eintreten.

§ 4 Abrechnung und Preisbindung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Angebotspreise zu verändern, wenn sich der Ausführungstermin der vertraglichen Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gemäß VOB Teil B um mindestens 3 Monate verzögert, wahlweise ist auch das Sonderkündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB / B anzuwenden. Ausgenommen sind ausdrücklich vereinbarte Festpreise.
  2. Abgaben, welche durch Bundes- oder Landungsgesetz, Tarifänderungen etc. während der Ausführung der vertraglichen Leistung in Kraft treten, sowie sonstige Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind rein netto und 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig, zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.
  2. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung zu ausgewiesen ist.Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle bisherigen Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
  3. Bei Werkverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss. (§ 632 a BGB) Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen des Auftragnehmers auch insoweit dafür Wechsel angenommen wurden, sofort fällig und zahlbar. Im Falle des vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Fortführung und Beendigung der Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Leistet der Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Siehe § 10) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur insoweit aufrechnen, als diese Forderungen entweder vom Auftragnehmer als fällig anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Andere Zahlungskonditionen sind nur im Falle schriftlicher beiderseitiger Vereinbarung gültig.

§ 6 Genehmigungen

  1. Der Auftraggeber hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z.B. baurechtliche Genehmigungen, straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Abfallbeseitigungsgenehmigungen etc.) auf dessen Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer vor Durchführung des Auftrages vorzulegen. Liegen die eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ( §11) zu verlangen.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die diesem im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen entstehen.
  3. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Widerrufs unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Genehmigungen unangemessen lange hinausgezögert und/oder unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz der Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Gewährleistung

  1. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden oder nach Beendigung der Leistung dem Auftragnehmer, spätestens bei einer Abnahme, diesem schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Es gelten die Bestimmungen des VOB in der jeweils gültigen Fassung Teil B.
  2. Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Falle berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge ist der Auftragnehmer berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
  3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich oder wird dem Auftragnehmer nicht Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Kommt der Auftragnehmer einer anerkannten oder bestehenden Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach, kann der Auftraggeber mindern. Der Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen.
  4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche – insbesondere für Mangelfolgeschäden – werden ausgeschlossen.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung/Verjährung

  1. Soweit nicht in diesen Bedingungen zugestanden, werden Haftungsansprüche gegen dem Auftragnehmer – insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung etc. – ausgeschlossen, und zwar auch insoweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Für sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen oder gesetzlich andere Verjährungsfristen zwingend gelten.
  3. Für Schäden an Leitungs- und Kabelleitungen, deren Lage seitens des Auftraggebers dem Auftragnehmer nicht hinreichend mittels Zurverfügungstellung von Planunterlagen und Katasterkarten angegeben worden sind, kann keine Haftung übernommen werden. Gleiches gilt für Wasserversorgungs- und Gasversorgungsleitungen wie auch für Kanalrohre.
    Bei öffentlichen Aufträgen oder auf Anfrage kann der Auftragnehmer eine Planauskunft bei den jeweiligen Versorgungsdienstleistern und Leitungseigentümern angefordert werden.
  4. Bei öffentlichen Aufträgen oder auf Anfrage kann der Auftragnehmer eine Planauskunft bei den jeweiligen Versorgungsdienstleistern und Leitungseigentümern anfordern. Privat verlegte Leitungen vom Auftraggeber sind gesondert auszuweisen.

§ 9 Besondere Bedingungen

Die Baustelle muss für die Maschine befahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschine an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. wird keine Haftung übernommen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Alle vom Auftragnehmer ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind in dessen Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt er sicherheitshalber hierdurch entstandene Forderungen gegen Dritte an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung erlischt mit Bezahlung durch den Auftraggeber.

§ 11. Schadensersatzpauschalierung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des durch den Auftraggeber verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15 % des Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens des Auftragnehmers zu führen.
  2. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers, der den Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz, statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Auftraggebers nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis.

§ 12 Individualabreden

Individualabreden zwischen Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei ergänzungsbedürftigen Regelungslücken.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche zwischen der Wörner Bau GmbH und einem
    Auftraggeber, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Überlingen. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht sowie für Transportleistungen und ggf. Leistungen per Versand, zuzüglich Verpackung (FOB).

Überlingen im April 2023

Allgemeine Geschäftsbestimmungen Wörner GmbH


§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Firma Wörner GmbH, Zum Degenhardt 33, 88662 Überlingen, nachfolgend
Auftragnehmer genannt, gelten für sämtliche Auftrags und übrigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, und
zwar auch für zukünftige Leistungs und Vertragsverhältnisse. Der Auftraggeber erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer
durch Auftragserteilung als allein verbindlich an. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hierdurch widersprochen. Sie werden
auch von dem Auftragnehmer dann nicht anerkannt, wenn der Auftraggeber seine allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung
übersendet und nach Eingang des Auftrags die Auftragnehmer den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich
widerspricht.

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können, §13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


§ 2 Angebot und Annahme

1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der
Arbeitsaufnahme des Auftragnehmers oder deren Unterbeauftragten wirksam. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen bezüglich der
Auftragsbestätigung vor, soweit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen
(Lohnsteigerungen o.ä.) oder Risikoerhöhungen eintreten.

2. Mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wird mit dem Auftraggeber die Ausführung der Auftragsarbeiten nach VOB
neueste Fassung, Teil B. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Teile B und C der VOB in der jeweils gültigen Fassung.

3. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB wird ein Werkvertrag nach BGB vereinbart. Ein Vertragsangebot, das dem Auftragnehmer
durch einen Auftraggeber nach §13 unterbreitet wird, gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt.


§ 3 Fristen, Termine

1. Vom Auftragsnehmer benannte Ausführungszeiten, fristen und termine sind unverbindlich freibleibend, es sei denn, der Auftragnehmer
bestätigt schriftlich und ausdrücklich die Verbindlichkeit. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände
unmöglich, die nicht durch die Auftragnehmer zu verantworten sind, wird der Zeit und Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung und/oder
Unmöglichkeit gehemmt. Im Falle einer unangemessen langen Unterbrechung und/oder gänzlicher Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung ist der
Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, sofern die Durchführung des Auftrages unzumutbar ist. Gleiches gilt auch im Falle von Ereignissen, die auf
höhere Gewalt beruhen. Dabei stehen der höheren Gewalt alle Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Ausführung des Auftrages wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, beispielsweise durch hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege,
unabhängig davon, ob diese Umstände beim Auftragnehmer oder einem Subunternehmer eintreten.


§ 4 Abrechnung und Preisbindung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Angebotspreise zu verändern, wenn sich der Ausführungstermin der vertraglichen Leistung aus Gründen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gemäß VOB Teil B um mindestens 3 Monate verzögert, wahlweise ist auch das
Sonderkündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB / B anzuwenden. Ausgenommen sind ausdrücklich vereinbarte Festpreise.

2. Abgaben, welche durch Bundes oder Landungsgesetz, Tarifänderungen etc. während der Ausführung der vertraglichen Leistung in Kraft treten,
sowie sonstige Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind rein netto und 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig, zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei
Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.

2. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung zu ausgewiesen ist.
Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle bisherigen Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der
Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

3. Bei Werkverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne
dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss. (§ 632 a BGB) Die Höhe der
Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten,
sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt.

4. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt,
die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen des
Auftragnehmers auch insoweit dafür Wechsel angenommen wurden, sofort fällig und zahlbar. Im Falle des vollständigen oder teilweisen
Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Fortführung und Beendigung der Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Leistet der
Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
(Siehe § 10) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur insoweit
aufrechnen, als diese Forderungen entweder vom Auftragnehmer als fällig anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

6. Andere Zahlungskonditionen sind nur im Falle schriftlicher beiderseitiger Vereinbarung gültig.


§ 6 Genehmigungen

1. Der Auftraggeber hat etwaige öffentlichrechtliche Erlaubnisse (z.B. baurechtliche Genehmigungen, straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen,
Abbruchgenehmigungen, Abfallbeseitigungsgenehmigungen etc.) auf dessen Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer vor Durchführung des
Auftrages vorzulegen. Liegen die eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ( §11) zu verlangen.

2.Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die diesem im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen
entstehen.

3. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Widerrufs unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages im Falle von Rechtsstreitigkeiten über
die Genehmigungen unangemessen lange hinausgezögert und/oder unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Ersatz der Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


§ 7 Gewährleistung

1. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden oder nach Beendigung der Leistung dem Auftragnehmer, spätestens bei einer
Abnahme, diesem schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Abnahme
schriftlich anzuzeigen. Es gelten die Bestimmungen des VOB in der jeweils gültigen Fassung Teil B.

2. Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Falle berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge
ist der Auftragnehmer berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.

3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich oder wird dem Auftragnehmer nicht Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen, entfallen
jegliche Gewährleistungsansprüche. Kommt der Auftragnehmer einer anerkannten oder bestehenden Nachbesserungspflicht nicht oder nicht
vertragsmäßig nach, kann der Auftraggeber mindern. Der Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen.

4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche insbesondere für Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen.


§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung/Verjährung

1. Soweit nicht in diesen Bedingungen zugestanden, werden Haftungsansprüche gegen dem Auftragnehmer insbesondere
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte
Handlung etc. ausgeschlossen, und zwar auch insoweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers
stehen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Für sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen
oder gesetzlich andere Verjährungsfristen zwingend gelten.

3. Für Schäden an Leitungs und Kabelleitungen, deren Lage seitens des Auftraggebers dem Auftragnehmer nicht hinreichend mittels
Zurverfügungstellung von Planunterlagen und Katasterkarten angegeben worden sind, kann keine Haftung übernommen werden. Gleiches gilt für
Wasserversorgungs und Gasversorgungsleitungen wie auch für Kanalrohre.

Bei öffentlichen Aufträgen oder auf Anfrage kann der Auftragnehmer eine Planauskunft bei den jeweiligen Versorgungsdienstleistern und
Leitungseigentümern angefordert werden.

4. Bei öffentlichen Aufträgen oder auf Anfrage kann der Auftragnehmer eine Planauskunft bei den jeweiligen Versorgungsdienstleistern und
Leitungseigentümern anfordern. Privat verlegte Leitungen vom Auftraggeber sind gesondert auszuweisen.


§ 9 Besondere Bedingungen

Die Baustelle muss für die Maschine befahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschine an Zufahrtswegen,
Rasenflächen oder Gebäuden usw. wird keine Haftung übernommen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

Alle vom Auftragnehmer ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind in dessen Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den
Auftraggeber. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt
er sicherheitshalber hierdurch entstandene Forderungen gegen Dritte an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung
erlischt mit Bezahlung durch den Auftraggeber.


§ 11. Schadensersatzpauschalierung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des durch den Auftraggeber verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15 % des
Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen
oder geringeren Schadens des Auftragnehmers zu führen.

2. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers, der den Auftragnehmer
berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen
Schadensersatz, statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Auftraggebers nicht.
Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis.


§ 12 Individualabreden

Individualabreden zwischen Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.


§ 13 Schlussbestimmungen

1.Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem von den Vertragsparteien gewollten
wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei ergänzungsbedürftigen Regelungslücken.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche zwischen der Wörner GmbH und einem Auftraggeber,
der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Überlingen. Diese Regelung gilt auch
für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht sowie für Transportleistungen und ggf. Leistungen per Versand, zuzüglich Verpackung (FOB).

Überlingen im Mai 2023